Die haftungsbeschränkte Annahme (beneficiaire aanvaarding) der Erbschaft ist vorteilhaft für den Erben. Um in den Genuss der Haftungsbeschränkung zu kommen, muss er sich aber ausdrücklich gegenüber dem Amtsrichter dazu erklären. Zuständig ist der Amtsrichter beim letzten Wohnsitz des Erblassers. Die Erklärung wird im öffentlichen Nachlassregister eingetragen.
Verfügung über den Nachlass als Annahme
Vorsicht ist geboten, wenn ein Erbe die Erbschaft bereits in Besitz nimmt und darüber verfügt, bevor er sich zur Annahme oder Ausschlagung ausdrücklich erklärt.
Hat ein Erbe z.B. bereits die Wohnung des Erblassers geräumt und dabei Hausrat zum Sperrmüll oder zur Altkleidersammlung gebracht? Dann hat er, zumeist ohne dass ihm das bewusst wird, über den Nachlass verfügt. Eine solche Verfügung gilt als faktische Annahme der Erbschaft. Weil der Erbe aber bei dieser Handlung aber keine Erklärung zur Haftungsbeschränkung abgegeben hat, gilt es als reine Annahme. Der Erbe kann nach erfolgter Annahme nicht nachträglich noch haftungsbeschränkt annehmen oder gar ausschlagen.