Die Ausschlagung wird beim Amtsrichter am letzten Wohnsitz des Erblassers zu Protokoll erklärt und vom Gericht im öffentlichen Nachlassregister eingetragen.
Frist für Ausschlagung
Nach niederländischem Erbrecht erhält ein Erbe nach dem Erbfall drei Monate Bedenkzeit, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Nach dieser Frist kann z.B. von einem Gläubiger des Erblassers beim Amtsgericht beantragt werden, dem Erben eine Frist zu stellen, in der er sich über die Ausschlagung oder Annahme erklären muss. Bleibt eine Erklärung in dieser richterlichen Frist aus, dann hat der Erbe rein angenommen und haftet unbeschränkt für Nachlassschulden.
Es kann vorkommen, dass sich auch längere Zeit nach einem Erbfall noch keiner der Erben über eine Annahme oder Ausschlagung erklärt hat. Dann kann sich eine Annahme der Erbschaft durch einen oder mehrere Erben aber daraus ergeben, dass bereits über Teile der Erbschaft verfügt wurde. Dies gilt dann als reine Annahme. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Erbe durch diese Handlungen einen Vorteil genossen hat. Er kann auch den Hausrat des Erblassers entsorgt haben, um dessen Wohnung zu räumen.
Ausschlagung durch einen Minderjährigen
Bei der Ausschlagung der Erbschaft durch einen Minderjährigen benötigen die Sorgeberechtigten für die Erklärung der Ausschlagung eine Genehmigung des Familiengerichts (Rechtbank) am Wohnsitz des Kindes. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden. Wird die Frist versäumt, hat der Minderjährige die Erbschaft nutznießerisch (beneficiaire) angenommen. Er haftet dann nicht für Schulden des Nachlasses mit seinem eigenen Vermögen. Wohl ist er bzw. sind seine Eltern für die Bereinigung des Nachlasses und die Auseinandersetzung verantwortlich.
Dem Antrag auf Genehmigung muss eine ausführliche Aufstellung des Nachlasses beigefügt werden. Das bereitet den Sorgeberechtigten in der Praxis häufig Schwierigkeiten, wenn über den verstorbenen Großelternteil des Kindes wenig bekannt war und seit Jahren kein Kontakt mehr bestand. Da die Sorgeberechtigten in der Regel bereits selbst ausgeschlagen haben, ist es dann nicht leicht, Informationen über den Nachlass zu ermitteln, um den Antrag zu begründen.